Braucht Ihr Unternehmen Arbeitsschutz?
Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden.
"Arbeitsschutz ist Chefsache!"
Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vgl. § 5 Absatz 1, § 6 ASiG) schriftlich zu bestellen und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet.
Welche Regelbetreuung gilt für welche Betriebe?
Wie umfangreich dein Unternehmen betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden muss, gibt dir also die DGUV Vorschrift 2 vor. Damit soll erreicht werden, dass für gleichartige Betriebe gleiche Anforderungen an die Betreuung gelten. Starre Betreuungszeiten fallen weg und stattdessen soll sich am wirklichen Bedarf eines Unternehmen orientiert werden. In erster Linie hängt daher der Betreuungsumfang von der Größe deines Betriebes ab, aber auch von den betriebsspezifischen Gefährdungen. Bei der Festlegung des Umfangs der Betreuung unterscheidet die DGUV Vorschrift 2 zwischen der „Regelbetreuung“ und der „alternativen Betreuung“.
- Seit dem 01.01.2011 gilt für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten eine einheitliche Regelbetreuung.
- Für alle Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten wurde eine Regelbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung festgesetzt.
- Betriebe mit bis zu maximal 50 Beschäftigten können zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform wählen.
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